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GGVSEB – Gefahrgutverordnung

Was regelt die GGVSEB?

In erster Linie regelt diese Vorschrift den Transport gefährlicher Güter im Straßen- und Schienenverkehr, als auch mit Schiffen im Binnengewässer. Sie gilt innerstaatlich, grenzüberschreitend und innergemeinschaftlich.

Für wen gilt die GGVSEB?

Die Verordnung betrifft alle Personen die an dem Transport der gefährlichen Güter beteiligt sind.

Wer bzw. welches Amt regelt was?

Die Zuständigkeit für…

  • den Erlass von Vorschiften liegt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  • den Schienenverkehr liegt beim Eisenbahnbundesamt
  • chemische Stoffe liegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung
  • radioaktive Stoffe liegt bei Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
  • den militärischen Bereich liegt beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
  • genetisch veränderte Organismen liegt beim Bundesinstitut für Risikobewertung
  • die Schulung von Begleitpersonal liegt bei den Industrie- und Handelskammern
  • Genehmigungen beim Transport von Gefahrengütern der Klasse 7 (radioaktiver Stoffe) liegt beim bayerischen Landesamt für Umwelt

Weitere involvierte Ämter bezüglich der Zuständigkeit sind:

  • das Bundesamt für Güterverkehr
  • das Bundesministerium der Verteidigung
  • das Kraftfahrtbundesamt

Allgemeine Sicherheitspflichten

Um jede beteiligte Person über die zu leistenden Sicherheitspflichten zu belehren müsste unverhältnismäßig hoher Aufwand betrieben werden. Die Regelung verpflichtet daher alle Beteiligten, selbst Maßnahmen zur Schadensprävention zu treffen. Abgestimmt werden die Maßnahmen für absehbare Gefahren auf Art und mögliche Auswirkung.

Überschreitet beispielsweise ein Kraftfahrer die vorgeschriebene Maximalgeschwindigkeit, muss er davon ausgehen, dass bei einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug die Umwelt erhebliche Schäden durch den Austritt der gefährlichen Ladung davonträgt. Dabei handelt es sich um eine vorhersehbare Gefahr.

Den Straßenverkehr betreffend, ist es die Pflicht des Fahrzeugführers, die am Ereignisort nächstgelegenen Behörden, zu informieren, wenn von besonderer Gefahr für andere ausgegangen werden kann.

Der jeweilige Beförderer im Eisenbahnverkehr hat den zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu informieren.

Was sind die hieraus bekanntesten Pflichten?

Die Verordnung verpflichtet Beteiligte des Transports gefährlicher Güter, zur Beachtung der in ADR, RID, ADN und GGVSEB niedergeschriebenen Vorschriften. (§§ 17 bis 34a)

Die Dokumentation der Pflichten von Beteiligten (Kapitel 1.4 ADR, RID, ADN), die bisher Lücken aufwies, führte zur umfassenden Formulierung der GGVSEB. Es gelten nach Nr. 17.0 RSEB die Pflichten der GGVSEB, falls die Pflichten nach ADR, RID oder ADN sich nicht mit denen der GGVSEB decken.

Zusätze

Straßen- und Eisenbahnverkehr

Es wurden jetzt außerdem die sonstigen Pflichten in § 26 GGVSEB ausgebaut.

  • Verlader,
  • Befüller,
  • Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr,
  • Betreiber eines Tankcontainers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie
  • Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr,

sind demzufolge verpflichtet bei der Beförderung von erwärmten Flüssig-/ oder Feststoffen (UN 3257,3258) in loser Schüttung (Abschnitt 7.3.3 VC 3 ADR/RID) die Regularien in § 36 b (Verweis Anlage 3GGVSEB) zu beachten.

Straßenverkehr

Die zusätzlichen Pflichten bezüglich des Straßenverkehrs betreffen Fahrzeugführer, Empfänger, Verlader, Beförderer, und Beteiligte im Straßenverkehr.

Ist den Fahrzeugführern die Entnahme des Füllungsgrads bei Flüssigstoffen (ausgenommen verflüssigte Gase) nicht möglich oder können sie das Maximum des Füllungsgrads nicht angeben, wenn sie selbst befüllen, ist höchstens von einem Füllungsgrad von 85% auszugehen. Vorher lautete dieser Grad 90 %.

Die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen muss künftig nach der Befüllung, bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC, von den Fahrzeugführern geprüft werden. Obendrein gilt für sie, nach Absatz 4 $ 29 zu beachten, dass an Fahrzeugen und Containern die geforderten Kennzeichen (7.5 CV 36 und CV 37 ADR) angebracht sind.

Eisenbahnverkehr

Zusätzliche Pflichten die den Eisenbahnverkehr betreffen beziehen sich auf

  • Auftraggeber des Absenders
  • Betreiber von Kesselwagen, ortsbeweglichen Tanks und Batteriewagen
  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen
  • Reisende und Beförderer

Binnenschiffsverkehr

Für die Beförderer und Schiffsführer gilt sicherzustellen, dass die in explosionsgefährdeten Arealen an Bord verwendeten Anlagen und Geräte, die Anforderungen nach Abs. 7 in § 27 erfüllen.

Es erwarten sie nach §26GGVSEB neue Pflichten, wenn Besitzer einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe, folgeschwere Ereignisse, aus leeren oder entladenen Lade- und Löschleitungen, feststellen.

Ordnungswidrigkeiten

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden in § 37 mit Hinweis auf ausschlaggebende Paragrafen der GGVSEB, im Inhalt von § 10 Abs. 1 Nr. 1b) festgelegt. Hinsichtlich der Ahndung verweisen die RSEB auf den in § 47 OWiG niedergeschriebenen Opportunitätsgrundsatz. Dort geben sie Hinweise zur Handhabung der verschiedenen Fahrlässigkeiten und deren Bußgeldregelsätze. Außerdem finden sich dort auch die Verwarnungsgeldsätze bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Beide werden in Anlage 7 RSEB nach Adressaten differenziert aufgeführt.